AGB
Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma
Wolfgang Dirschl
1.
Allgemeines
Jeder Vertragspartner erkennt die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen als
vertraglich bindend an, soweit nicht abweichende Bedingungen ausdrücklich
schriftlich vereinbart worden sind. Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner
schließen wir hiermit aus. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Verträge.
2.
Angebote und Auftragsbestätigung
Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Maßgebend für die Lieferung ist das Aufmaß,
bei welchem Art und Ausführung der Leistung durch den Bauherrn festgelegt werden
müssen. Auftragsbestätigungen und Maßblätter sind vom Auftraggeber nach Erhalt
sofort zu prüfen. Werden uns Fehler bzw. Abweichungen nicht innerhalb
unverzüglich, spätestens aber in 4 Werktagen gemeldet, so gelten
Auftragsbestätigungen und Maßblätter als genehmigt. Kosten, die durch die
Nichteinhaltung dieser Frist verursacht werden, sind von unserem Vertragspartner zu
tragen. Nachträgliche Änderungen werden gesondert nach Fertigungsstand berechnet.
3.
Preis
Unsere Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe.
Weichen die Maße zwischen Angebot und Ausführung voneinander ab, sind wir
berechtigt, Mehrpreise nach unserer jeweils gültigen Preisliste zu verlangen. Arbeiten,
die nicht ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung bezeichnet sind, werden
gesondert berechnet.
4.
Zahlungen
Zahlungen gelten als an dem Tag geleistet, an dem wir über den Zahlungsbetrag
verfügen können.
Die Aufrechnung mit nicht anerkannten oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen seitens unserer Vertragspartner ist ausgeschlossen, es sei denn, die
Aufrechnung erfolgt aufgrund unumstrittener, anerkannter oder rechtskräftiger
Forderungen.
Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen und zwar bis zur Höhe von
50% vor Aufnahme unserer Produktions- bzw. Montagearbeiten.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann unser Vertragspartner nur geltend machen, wenn es
auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5.
Kreditgrundlage und Kündigungsrecht
Voraussetzung unserer Lieferpflicht ist die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners.
Erhalten wir nach Vertragsabschluss Auskünfte, z.B. Wirtschaftsauskunft, welche die
Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenen Höhe nicht
unbedenklich erscheinen lassen, oder ergeben sich Tatsachen, die einen Zweifel in
dieser Hinsicht zulassen (z.B. Zahlungseinstellung, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
usw.) oder zahlt unser Vertragspartner fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht, so
sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheit ohne Rücksicht auf frühere
Vereinbarungen unbeschadet der weiteren gesetzlichen Rechte zu verlangen.
Weiter sind wir wahlweise berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn unser
Vertragspartner seine Zahlungen einstellt oder über dessen Vermögen ein
Insolvenzverfahren eröffnet wird oder mangels Masse abgelehnt wird.
6.
Ansprüche bei Mängeln, Schadenersatz und Rücktritt
Liegt ein Mangel vor, so kann unser Vertragspartner Nacherfüllung nach den
gesetzlichen Regelungen verlangen. Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten
Versuch als fehl geschlagen.
Nacherfüllungsansprüche von Unternehmern setzen voraus, dass diese ihren
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sind.
Erkennbare Mängel müssen innerhalb von sieben Werktagen angezeigt werden.
Die Verjährungsfrist für Sachmängelhaftung ist auf ein Jahr begrenzt. Bei Geschäften
mit Verbrauchern bleibt es bei den gesetzlichen Fristen.
Gleich aus welchem Rechtsgrund haften wir gegenüber gewerblichen
Vertragspartnern aus Schadenersatz nur, wenn der Schaden von uns oder einem
unserer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht verursacht wurde oder auf grobe Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz
unsererseits oder einem unserer Erfüllungsgehilfen zurück zu führen ist.
Unsere Haftung ist bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften in
diesem Fall nicht für entgangenen Gewinn und für nichtvorhersehbare Folgeschäden.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit eine Haftung aufgrund
von zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes vorgesehen ist, oder wenn
Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind oder wenn wesentliche
Vertragspflichten verletzt sind.
Nicht bekannte technische Schwierigkeiten oder solche, die die Ausführung
unzumutbar machen, höhere Gewalt einschließlich Arbeitskämpfe sowie
unvorhergesehene Lieferschwierigkeiten beim Vorlieferanten, berechtigen uns zum
Rücktritt vom Vertrag.
Tritt unser Vertragspartner vom Vertrag zurück oder kündigt er diesen ohne Grund,
sind wir berechtigt, unseren entgangenen Gewinn pauschal mit 10% des
Nettoauftragswertes ohne Nachweis in Rechnung zu stellen. Unserem Vertragspartner
wird der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht
standesgemäß oder wesentlich niedriger ist als die von uns angesetzte Pauschale. Die
Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.
7.
Lieferung und Montage
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr unseres Auftragspartners, auch bei frachtfreier
Lieferung ab Werk. Der Auftraggeber sichert die Befahrbarkeit der Entladestelle für
Pkw und geeignete Entlademöglichkeit zu. Bei Fehlen dieser Voraussetzungen haftet
er für zusätzliche Kosten und etwaige Schäden.
Vereinbarte Liefertermine sind nur als annähernd zu betrachten, werden aber nach
Möglichkeit von uns eingehalten. Verzögern sich das Aufmaß oder unsere Arbeiten
aus Gründen die unser Vertragspartner zu vertreten hat, so verlängern sich
Lieferfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
8.
Abnahme
Die Abnahme unserer Arbeiten soll unverzüglich nach deren Beendigung erfolgen, auf
Verlangen unseres Vertragspartners schriftlich. Verlangt unser Vertragspartner keine
Abnahme, so gelten unsere Arbeiten als abgenommen, wenn sie für einen Zeitraum
von mindestens einem Monat in Benutzung genommen worden sind.
9.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum
(Eigentumsvorbehalt).
Wir behalten uns das Eigentum vor bis zu vollständigen Befriedigung sämtlicher
Ansprüche aus der laufenden Geschäftsverbindung.
Die Bestellung, Verarbeitung, Verbindung und Vermischung durch unsere
Vertragspartner erfolgt in unserem Auftrag, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden.
Soweit wir nicht kraft Gesetzes Eigentum oder Miteigentum erlangen, überträgt unser
Auftraggeber uns schon jetzt im Wert der Vorbehaltswaren Miteigentum an der
hieraus entstandenen Sache und tritt uns insoweit schon jetzt die daraus entstehenden
Forderungen im Wert der Vorbehaltswaren mit allen Rechten ab.
10.
Gerichtsstand
Gerichtsstand für Verträge mit Unternehmern ist Mühldorf am Inn. Erfüllungsort für
Lieferung und Zahlung ist unser Betriebssitz.
11.
Salvatorische Klausel
Sollt eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die
Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt ebenso wie der geschlossene
Vertrag. Für diesen Fall sind sich die Parteien einig, dass die unwirksame Bestimmung
durch eine solche ersetzt werden soll, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck
der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
D.W.
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